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 Betreff des Beitrags: Meinungsfreiheit
BeitragVerfasst: Sonntag 4. März 2007, 21:36 
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Meinungsfreiheit
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Die Meinungsfreiheit ist das in einer Demokratie gewährleistete subjektive Recht auf Freie Rede. Sie ist als Menschenrecht gegen die Staatsgewalt gerichtet und soll verhindern, dass die öffentliche Meinungsbildung und die damit verbundene Auseinandersetzung mit Regierung und Gesetzgebung verhindert oder beeinträchtigt wird.

Die Meinungsfreiheit schützt nicht nur die Äußerung, sondern auch die (öffentliche) Verbreitung einer Meinung, unabhängig von der Form (Wort, Schrift, Bild).

Im Unterschied zu einer Diktatur sind der Staatsgewalt in einer Demokratie die Mittel der Zensur oder Repression ausdrücklich verboten. Gleichwohl sind der Meinungsfreiheit auch Grenzen gesetzt: Zum Schutz wichtiger Rechtsgüter kann der Staat Aussagen oder Veröffentlichungen bestimmter Art generell verbieten. Obwohl jeder Staat das selbst regelt, gibt es allgemein verbreitete Einschränkungen wie die zum Schutz der persönlichen Ehre geschaffenen Verbote der Beleidigung oder der Verleumdung. Darüber hinaus kann es je nach Verfassungstradition erhebliche Unterschiede in der Zurückhaltung des Staates geben: Im Gegensatz zu den insoweit äußerst zurückhaltenden USA steht in europäischen Ländern die öffentliche Hetze zu Lasten bestimmter Bevölkerungsgruppen unter Strafe (siehe Volksverhetzung).

Die Meinungsfreiheit wurde bereits 1789 in Art. 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte in Frankreich als eines der vornehmsten Rechte des Menschen (frz.: un des droits le plus précieux de l'homme) bezeichnet. Heute gilt sie als einer der wichtigsten Maßstäbe für den Zustand der Demokratie.

Situation in Deutschland In Deutschland wird die Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1, S. 1, 1. Hs. des Grundgesetzes gewährleistet.

Artikel 5 (verkürzt)

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (…) Eine Zensur findet nicht statt.
Die Bedeutung dieses Grundrechtes wurde vom Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung konkretisiert und unterstrichen. So heißt es in dem Lüth-Urteil von 1958: „Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend.“ (BVerfGE 7, 198-230 – Lüth).

Dass es bei dem Begriff der „Meinung“ für den Schutz nicht darauf ankommen kann, ob es sich um ein richtiges oder falsches, emotionales oder rational begründetes Werturteil handelt, hat das Bundesverfassungsgericht 1972 in einem Urteil über die Meinungsfreiheit Strafgefangener präzisiert (BVerfGE 33,1-18-Strafgefangene): „in einem pluralistisch strukturierten und auf der Konzeption einer freiheitlichen Demokratie beruhenden Staatsgefüge ist jede Meinung, auch die von etwa herrschenden Vorstellungen abweichende, schutzwürdig.“

Zwar spricht das GG nur von der Meinungsäußerungsfreiheit, das bedeutet jedoch nicht, dass Tatsachenbehauptungen vom Grundrechtsschutz ausgeschlossen sind. Sie sind dann geschützt, wenn sie Voraussetzung für eine bestimmte Meinung sind. Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen lassen sich in der Praxis kaum voneinander unterscheiden. Da unwahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst sind, ist in diesem Fall eine Abgrenzung notwendig. Bei dieser Abgrenzung treten in der Praxis große Probleme auf. Dabei ist die Unterscheidung im Grundfall einfach: Eine Tatsachenbehauptung liegt dann vor, wenn die Behauptung dem Beweis zugänglich ist (z.B.: „Die SPD ist die mitgliederstärkste Partei Deutschlands“ ist entweder richtig oder falsch. Ein Gericht kann über diese Fragen Beweis erheben). Eine Meinung hingegen entzieht sich dem Beweis und ist statt dessen durch Werten und Dafürhalten geprägt (z.B. Die Aussage „Das Steuerkonzept der CDU zur Bundestagswahl 2005 ist ungerecht“ ist weder falsch noch richtig, sondern stellt vielmehr eine Wertung dar).

Die Meinungsfreiheit schützt auch Satire, Comedy oder Karikaturen, für die ebenfalls laut Art. 5 GG keine Zensur gelten.


Einschränkungen Art. 5 Abs. 2 regelt die Grenzen (Schranken) der Meinungsfreiheit:

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Wie bei den meisten anderen Grundrechten ist auch hier ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, das Grundrecht durch ein Gesetz usw. zu beschränken. Innerhalb der drei in Art. 5 GG genannten Schranken ist meist nur ein Rückgriff auf die „allgemeinen Gesetze“ nötig, da die übrigen Schranken nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtssystematisch keine herausragenden Besonderheiten aufweisen.

Im Gegensatz zu den meisten anderen Grundrechten erfordert die Beschränkung der Meinungsfreiheit aber hier mehr, denn „allgemeines“ Gesetz stellt höhere Anforderungen an den Gesetzgeber, als nur „Gesetz“. Das Bundesverfassungsgericht hatte deshalb zu klären, was unter dem Begriff "allgemeines Gesetz" zu verstehen sei und beschrieb ein solches Gesetz so, dass es nicht eine bestimmte Meinung als solche im Auge haben, sondern zum einen dem Schutz überragender Rechtsgüter dienen müsse und zum anderen eine Meinung allenfalls zufällig treffen dürfe. Also nicht gezielt und individuell, sondern nur indirekt. Damit bleibt im Einzelfall allerdings immer noch offen, wann ein Gesetz tatsächlich als allgemeines Gesetz gelten kann, oder ob es schon ein „spezielles“ ist.

Im Rahmen der sogenannten „Wechselwirkungslehre“ hat das Bundesverfassungsgericht das Problem der allgemeinen Gesetze weiter verkompliziert, indem es im sogenannten Lüth-Urteil festlegte: „Die allgemeinen Gesetze müssen in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden, dass der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen Leben, führen muss, auf jeden Fall gewahrt bleibt.“ Gemeint ist damit, dass Gesetze, welche die Meinungsfreiheit einschränken, ihrerseits an der Bedeutung der Meinungsfreiheit gemessen werden sollen. Dem Bundesverfassungsgericht ist darauf in der rechtswissenschaftlichen Literatur unter anderem vorgehalten worden, mit dieser Wechselwirkungslehre einen Zirkelschluss zu führen und indirekt die Bewertung von Meinungen zu fördern, was gerade nicht Sinn von Artikel 5 GG sei, sondern was mit der Meinungsfreiheit gerade verhindert werden solle.

In der Frage des Verbots der Beleidigung ist das weitreichend geklärt. Wenngleich der Beleidigungstatbestand sehr weit gefasst ist (er verwendet nur den Begriff, ohne ihn zu erläutern), ergibt sich aus seiner Zielrichtung eindeutig, dass er nicht eine bestimmte Meinung verbietet. Denn das Gesetz beurteilt Aussagen in diesem Fall allein danach, ob sie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht oder die Ehre des Adressaten gefährden. Auf den Inhalt und die konkrete Aussage einer Meinungsäußerung kommt es dabei nicht an.


Internationale Regelungen [Bearbeiten]In den USA gehört die Meinungsfreiheit (engl. freedom of speech) als 1. Zusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika zu den Bill of Rights der Verfassung der Vereinigten Staaten. Dieses Recht wird dort traditionell sehr weit ausgelegt und schützt teilweise auch Äußerungen, die in anderen Ländern als Volksverhetzung, Angriff auf die Verfassung oder Anstiftung zu Straftaten gelten würden.

Congress shall make no law respecting an establishment of religion, or prohibiting the free exercise thereof; or abridging the freedom of speech, or of the press; or the right of the people peaceably to assemble, and to petition the Government for a redress of grievances.

Für die Mitgliedstaaten des Europarats schafft Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention einen Mindeststandard für die Meinungsfreiheit.

Innerhalb der Europäischen Union ist die Meinungs- und Informationsfreiheit in Artikel 11 der Charta der Grundrechte geregelt.

Die UNO regelt die Meinungsfreiheit im Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte:

Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäusserung; dieses Recht umfasst die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und Informationen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

(Quelle)


Würde das heir auch gerne Klären weill im Nitendo-Forum das ich mit betreue der einen admin das nciht möchte. Der will einfach nicht das was man was gegen die Wii sagen kann. leider kann ich da nciht ganz mit reden weill ich keine habe. aber man kann doch niemanden seine Freie Meinung verbieten oder??

Finde das jederdas recht hat selebr sich ne Meinung zu bilden und auch da zu, zustehen. So kann jeder Frei seine meinug sagen. Zwar muß cih auch sagen das wenn im Forum was Rassitische stehen würde kann ich auch kein auge zu drücke der würde sofort Gesperrt werden und der Beitrag gelöscht werden. Aber sonst höre ich mri alles an und lasse das auch stehen solange das nciht föllig sinlos ist.

Perverse darf nartürlich acuh nciht öffenlich sein. Aber dafür habe ich ja extra heir einen bereich der nur für leute zugänglich ist dei 18 oder darüber sind.

Mcih würde eucher meinug intressiren. Also bitte lest nciht nur sonder schreibt bitte gleich mal dazu was ihr davon haltet und wie man so was Handhaben solte.

mfg Trunks

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 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Sonntag 4. März 2007, 21:36 


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: Dienstag 6. März 2007, 15:21 
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wenn es sein forumist kan er jeden verbieten da etwas net zu sagen...
glaub ich zu mindest...
gehört es aber mehreren muss er sich mit denen verständigen


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: Dienstag 6. März 2007, 23:01 
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Nien das darf erleider nciht denn in dem fall würde das Forum vom anbieter gelöscht werden.

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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: Mittwoch 4. April 2007, 09:16 
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Ohne das dürfte ja keiner auf der Welt seine Meinung Äußern und so würden wir alle nur noch Maschinen sein.


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: Mittwoch 11. April 2007, 08:47 
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Ohne das würden wir nicht mehr einzigartig sein und müssten uns immer der Meinung andern anpassen. Zwar hören wir uns die Meinungen an aber wir dürfen den andrer doch dann nicht unser Meinung auf zwingen.


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